Wegen des Einsatzes von Google Analytics hat die deutsche Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren zur Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs.1f DSGVO eröffnet.

Schon seit Beginn des Jahres hat es sich von Seiten der deutschen Aufsichtsbehörde angebahnt, nun ist es amtlich: Die Nutzung von Analytics ohne vorherige Einwilligung durch den User ist ein Datenschutzverstoß. Bereits vor knapp 2 Monaten hat der EuGH mit seinem Urteil zu Cookies eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass für die Nutzung von Cookies, die nicht für die rein technische Funktion einer Website notwendig sind, eine vorherige Einwilligung des Benutzers eingeholt werden muss.

Damit ist die Verwendung von Google Analytics, eines der wichtigsten Instrumente des Online-Marketings, direkt betroffen. Wo bislang das berechtigte Interesse des Unternehmens als Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten genutzt wurde, ist jetzt eine explizite Einwilligung notwendig, um keinen Datenschutzverstoß zu begehen.

Was heißt das für Sie nun konkret?
Beim Aufruf Ihrer Website im Benutzer-Browser dürfen fortan keine Plugins mehr geladen, bzw. Cookies gesetzt werden, wenn der Nutzer nicht aktiv zugestimmt hat. Dazu kann ein sog. Cookie-Tool genutzt werden: Es erscheint ein kleines Popup, das dem Benutzer die Entscheidung ermöglicht, welche Plugins er zulassen möchte und welche nicht.

Sind Sie unsicher, wie Sie mit dem Thema umgehen sollen oder welche Plugins auf Ihrer Website verwendet werden? Sprechen Sie uns gerne an. Wir können prüfen, ob Ihre Tools rechtskonform eingesetzt werden oder welche Veränderungen vorgenommen werden müssen. Wir bieten Ihnen eine praxisnahe Umsetzung zugunsten des Datenschutzes.

Rufen Sie uns gerne an uns vereinbaren Sie einen Beratungstermin: 0761 – 218 888 0